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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Bauindustrie und Baugewerbe

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

Überzahlung bleibt erhalten · Quellengeprüft

Beim Anheben der KV-Löhne bleibt die bestehende Überzahlung als Geldbetrag erhalten (Parallelverschiebungsklausel).

Bauindustrie und Baugewerbe – Arbeiter; eigener Abschluss für Angestellte.

Bauarbeiter · Abschluss 2025/2026, Etappe Mai 2026

Keine pauschale prozentuelle Erhöhung des gesamten IST-Lohns. Berechnungsbasis und besondere Vertragsvereinbarungen im Original prüfen.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Berechnungsgrundlage für anteiliges Weihnachtsgeld Abfertigung – BUAG

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

KV-Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18= anteiliges Weihnachtsgeld
12
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Als Entgelt gebührt:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann2 Stunden
b)Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden kann2 Stunden
c)Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurdeein halber Arbeitstag
d)Eigene standesamtliche Trauung1 Arbeitstag
Behördenwege im Zusammenhang mit der eigenen standesamtlichen Trauung1 Arbeitstag
Standesamtliche Trauung eigener Kinder1 Arbeitstag
e)Geburt eigener Kinder1 Arbeitstag
f)Todesfall des/der Ehegatten/in, Lebensgefährten/in, Eltern, Kinder, Ziehkinder2 Arbeitstage
g)Todesfall der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern1 Arbeitstag
h)Schwere Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist1 Arbeitstag
i)Übersiedlung1 Arbeitstag
j)Vorladung zur Musterung die notwendige Zeit, längstens jedoch2 Arbeitstage
k)für die Dauer der Lehrabschlussprüfungdie notwendige Zeit
l)für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse Bhöchstens 1 Arbeitstag
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Lohntafel

Gültig ab 01.05.2026

Beschäftigungsgruppeab 1.5.2026 Stundenlohn in €
I.Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)22,57
II.Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)
a)Vorarbeiter21,96
b)Facharbeiter19,99
III.Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
a)Asphaltierervorarbeiter, Baggerführer, Drittelführer, Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen, Eisenbahnoberbauvorarbeiter, Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast, Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber, Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer, Partieführer im Straßenbau, Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)19,98
b)Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht, Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht, Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht, Maschinist an Heißmischmaschinen, Mineur, Montierer im Eisenbahnoberbau, Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren) Steinmaurer19,53
c)Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger und Eisenflechter19,08
d)Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus, Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen, Bermenschlichter, Betonierer, Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Gleiswerker, Grundbauleger, Hilfskoch, Kesselmann, Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Planierer, Spritzer18,59
e)Baggerschmierer, Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, Gleisbauer, Grünverbauer, Stollenschlepper17,91
IV.Bauhilfsarbeiter17,03
VI.Lehrlinge
a)im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind8,00
b)im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind11,99
c)im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind15,99
d)im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind17,99
e)Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind15,99
VII. Praktikanten
a)Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind6,00
b)Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind10,00
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Dienstreisevergütungen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Taggeld § 9 Z 4 lit. a12,85je Tag
Taggeld § 9 Z 4 lit. b20,70je Tag
Taggeld § 9 Z 5, 5a und 634,20je Tag
Übernachtungsgeld17,51je Nächtigung
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Erschwerniszulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Aufsicht
Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von10%
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
b)Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten
Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck20%
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck30%
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck40%
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck55%
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck95%
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck130%
c)Arbeiten unter Tag
Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen25%
ab 1. Mai 202330% *
d)Schmutz- und Abbrucharbeiten
1.für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben25%
2.für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind20%
3.für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer:
aa)mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt10%
bb)bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist10%
cc)Änderungen Beilage vom 20.2.2025 / gültig ab 1.5.2025 Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen (oder vergleichbaren geschlossenen Räumlichkeiten) ohne Entlüftungsanlagen Ende25%
4.Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind15%
e)Trockenbohrungen
Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten10%
f)Erschütterungsarbeiten
Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind10%,
für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, sofern diese zumindest 10 kg schwer sind20%
g)Künettenarbeiten
Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten10%
in einer Tiefe ab 4 m15%
h)Schachtarbeiten
Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 m² haben und mehr als 3m tief sind10%
i)Hohe Arbeiten
1.Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain15%
2.Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen:
aa)Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht,10%
bb)Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie lit. aa),
cc)Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden
3.Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen10%
Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird.
4.Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil10%
j)Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten Für Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt15%
ab einer Höhe von 10 m10%
ab einer Höhe von 16 m15%
k)für Arbeiten im angeseilten Zustande10%
l)Maurer (nicht Fassadenmaurer) erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen)15%
m)Arbeiten im Gebirge
1.Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage:
über 1200 m bis 1600 m10%
über 1600 m bis 2000 m18%
über 2000 m22%
2.Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage
über 1600 m bis 2000 m12%
über 2000 m20%
Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen.
n)Arbeiten mit Atemschutzgeräten
1.für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von15%
2.bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken5%.
Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu.
o)Fließverkehrszulage
Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz)10%
Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn
1.Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder
2.die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt.
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I. Taggeld

Gültig ab 01.05.2025 / 01.05.2026 (gemäß Spaltenüberschriften)

Betrag zum 30.4.2025Betrag ab 1.5.2025Betrag ab 1.5.2026
a)bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden pro Arbeitstag,12,4012,6012,85
b)bei einer Arbeitzeit von mehr als 9 Stunden pro Arbeitstag,20,0020,3020,70
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Lohntafel

Gültig ab 01.05.2026

Beschäftigungsgruppeab 1.5.2026 Stundenlohn in €
I.Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)22,57
II.Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)
a)Vorarbeiter21,96
b)Facharbeiter19,99
III.Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
a)Asphaltierervorarbeiter, Baggerführer, Drittelführer, Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen, Eisenbahnoberbauvorarbeiter, Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast, Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber, Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer, Partieführer im Straßenbau, Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)19,98
b)Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht, Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht, Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht, Maschinist an Heißmischmaschinen, Mineur, Montierer im Eisenbahnoberbau, Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren) Steinmaurer19,53
c)Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger und Eisenflechter19,08
d)Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus, Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen, Bermenschlichter, Betonierer, Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Gleiswerker, Grundbauleger, Hilfskoch, Kesselmann, Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Planierer, Spritzer18,59
e)Baggerschmierer, Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, Gleisbauer, Grünverbauer, Stollenschlepper17,91
IV.Bauhilfsarbeiter17,03
VI.Lehrlinge
a)im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind8,00
b)im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind11,99
c)im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind15,99
d)im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind17,99
e)Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind15,99
VII. Praktikanten
a)Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind6,00
b)Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind10,00
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Erschwerniszulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Aufsicht
Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von10%
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
b)Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten
Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck20%
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck30%
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck40%
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck55%
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck95%
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck130%
c)Arbeiten unter Tag
Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen25%
ab 1. Mai 202330% *
d)Schmutz- und Abbrucharbeiten
1.für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben25%
2.für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind20%
3.für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer:
aa)mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt10%
bb)bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist10%
cc)Änderungen Beilage vom 20.2.2025 / gültig ab 1.5.2025 Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen (oder vergleichbaren geschlossenen Räumlichkeiten) ohne Entlüftungsanlagen Ende25%
4.Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind15%
e)Trockenbohrungen
Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten10%
f)Erschütterungsarbeiten
Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind10%,
für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, sofern diese zumindest 10 kg schwer sind20%
g)Künettenarbeiten
Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten10%
in einer Tiefe ab 4 m15%
h)Schachtarbeiten
Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 m² haben und mehr als 3m tief sind10%
i)Hohe Arbeiten
1.Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain15%
2.Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen:
aa)Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht,10%
bb)Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie lit. aa),
cc)Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden
3.Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen10%
Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird.
4.Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil10%
j)Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten Für Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt15%
ab einer Höhe von 10 m10%
ab einer Höhe von 16 m15%
k)für Arbeiten im angeseilten Zustande10%
l)Maurer (nicht Fassadenmaurer) erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen)15%
m)Arbeiten im Gebirge
1.Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage:
über 1200 m bis 1600 m10%
über 1600 m bis 2000 m18%
über 2000 m22%
2.Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage
über 1600 m bis 2000 m12%
über 2000 m20%
Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen.
n)Arbeiten mit Atemschutzgeräten
1.für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von15%
2.bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken5%.
Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu.
o)Fließverkehrszulage
Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz)10%
Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn
1.Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder
2.die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt.
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Lohntafel

Gültig ab 01.05.2025

Beschäftigungsgruppeab 1.5.2025 Stundenlohn in €
I.Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)21,79
II.Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)
a)Vorarbeiter21,20
b)Facharbeiter19,30
III.Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
a)Asphaltierervorarbeiter, Baggerführer, Drittelführer, Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen, Eisenbahnoberbauvorarbeiter, Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast, Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber, Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer, Partieführer im Straßenbau, Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)19,29
b)Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht, Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht, Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht, Maschinist an Heißmischmaschinen, Mineur, Montierer im Eisenbahnoberbau, Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren) Steinmaurer18,85
c)Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger und Eisenflechter18,42
d)Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus, Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen, Bermenschlichter, Betonierer, Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Gleiswerker, Grundbauleger, Hilfskoch, Kesselmann, Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Planierer, Spritzer17,94
e)Baggerschmierer, Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, Gleisbauer, Grünverbauer, Stollenschlepper17,29
IV.Bauhilfsarbeiter16,44
VI.Lehrlinge
a)im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind7,72
b)im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind11,58
c)im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind15,44
d)im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind17,37
e)Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind15,44
VII. Praktikanten
a)Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind5,79
b)Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind9,65
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Lohntafel

Gültig ab 01.05.2023

Beschäftigungsgruppeab 1.5.2023 Stundenlohn in €
I. Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)19,80
II. Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)
a)Vorarbeiter19,26
b)Facharbeiter17,54
III. Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
a)Asphaltierervorarbeiter, Baggerführer, Drittelführer, Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen, Eisenbahnoberbauvorarbeiter, Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast, Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber, Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer, Partieführer im Straßenbau, Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)17,53
b)Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht, Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht, Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht, Maschinist an Heißmischmaschinen, Mineur, Montierer im Eisenbahnoberbau, Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren) Steinmaurer17,13
c)Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger und Eisenflechter16,74
d)Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus, Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen, Bermenschlichter, Betonierer, Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Gleiswerker, Grundbauleger, Hilfskoch, Kesselmann, Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Planierer, Spritzer16,30
e)Baggerschmierer, Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, Gleisbauer, Grünverbauer, Stollenschlepper15,72
IV. Bauhilfsarbeiter14,94
Alle Arbeitnehmer, die zum 30.4.2023 in die Lohngruppe V eingestuft sind, gehören ab 1.5.2023 der Lohngruppe IV an.
VI. Lehrlinge
a)im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind7,02
b)im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind10,52
c)im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind14,03
d)im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind15,79
e)Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind14,03
VII. Praktikanten
a)Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind5,26
b)Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind8,77
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Bauarbeiter – kollektivvertragliche Mindestlöhne

Gültig ab 01.05.2026

BeschäftigungsgruppeStundenlohn brutto in EURMonatslohn brutto in EUR
I. Vizepolier22,573.825,62
II a) Facharbeiter21,963.722,22
II b) Facharbeiter19,993.388,31
III a) Angelernte Bauarbeiter19,983.386,61
III b) Angelernte Bauarbeiter19,533.310,34
III c) Angelernte Bauarbeiter19,083.234,06
III d) Angelernte Bauarbeiter18,593.151,01
III e) Angelernte Bauarbeiter17,913.035,75
IV. Bauhilfsarbeiter17,032.886,59

Original-Stunden- und Monatslöhne der WKO-Lohntafel ab 1.5.2026. Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden. Umrechnungsfaktor Stunde/Monat: 169,5 nach Anhang V § 2. Der tatsächlich abgerechnete Monatslohn richtet sich nach den entgeltpflichtigen Stunden (§ 3). Gruppenbeschreibungen und Sonderregeln im Original-KV beachten.

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Lehrlinge – kollektivvertragliche Lohntafel

Gültig ab 01.05.2026

BeschäftigungsgruppeStundenlohn brutto in EURMonatslohn brutto in EUR
VI a) Lehrlinge8,001.356,00
VI b) Lehrlinge11,992.032,31
VI c) Lehrlinge15,992.710,31
VI d) Lehrlinge17,993.049,31
VI e) Lehrlinge15,992.710,31

Gruppenbezeichnungen a–e wie in der offiziellen Lohntafel; genaue Ausbildungs- und Einstufungsbedingungen im KV prüfen. Die Originalbeträge werden unverändert angezeigt. Keine automatische Teilzeit-Aliquotierung von Lehrlingseinkommen.

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Praktikanten – kollektivvertragliche Lohntafel

Gültig ab 01.05.2026

BeschäftigungsgruppeStundenlohn brutto in EURMonatslohn brutto in EUR
VII a) Praktikanten6,001.017,00
VII b) Praktikanten10,001.695,00

Anwendbare Gruppe und Voraussetzungen im Original-KV prüfen. Keine automatische Teilzeit-Aliquotierung.

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Zulagenpauschalen und Lenkstunden

Gültig ab 01.05.2026

RegelungBetrag in EUREinheit / Voraussetzung
Zulagenpauschale § 6 III Z 1 lit. a0,37je Stunde bei entsprechender Vereinbarung
Zulagenpauschale § 6 III Z 1 lit. b0,18je Stunde bei entsprechender Vereinbarung
Lenkstunde § 8 Z 1 lit. b15,75je Lenkstunde gemäß KV

Die Pauschalen sind an die KV-Voraussetzungen und eine entsprechende Vereinbarung gebunden. Sie ersetzen nicht pauschal sämtliche Zulagen.

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Dienstreisevergütungen Bauarbeiter

Gültig ab 01.05.2026

RegelungBetrag in EUREinheit
Taggeld § 9 I Z 4 lit. a12,85je Tag
Taggeld § 9 I Z 4 lit. b20,70je Tag
Taggeld § 9 I Z 5, 5a und 634,20je Tag
Übernachtungsgeld § 9 II Z 117,51je Nächtigung

Kein pauschaler Anspruch auf den höchsten Satz. Dauer, Entfernung, Rückkehrmöglichkeit und weitere Voraussetzungen nach § 9 im Original-KV prüfen.

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