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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

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Erhöhungsart

Überzahlung bleibt erhalten · Quellengeprüft

Die Differenz zwischen IST-Lohn und bisherigem KV-Mindestlohn bleibt bei der Anpassung des KV-Minimums als Geldbetrag erhalten.

Abschluss 2026

Anrechnung bereits vorweggenommener Zahlungen und Sonderbestimmungen der Lohntafeln sind im Abschluss gesondert geregelt.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Lohntafel A – Lohngruppe 1

Gültig ab 01.01.2026

mit einer BetriebszugehörigkeitEuro pro MonatEuro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr2.146,0012,85
b) bis zu 10 Jahren2.151,0012,88
c) bis zu 17 Jahren2.173,0013,01
d) über 17 Jahre2.194,0013,14

1) Arbeitnehmer:innen, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind, z.B.: Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächter:innen; Original-Monatslohn und Original-Stundenlohn bleiben getrennt erhalten.

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Lohntafel A – Lohngruppe 2

Gültig ab 01.01.2026

mit einer BetriebszugehörigkeitEuro pro MonatEuro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr2.178,0013,04
b) bis zu 10 Jahren2.211,0013,24
c) bis zu 17 Jahren2.246,0013,45
d) über 17 Jahre2.271,0013,60

2) Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung; Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten; Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne einer Professionist:in erforderlich ist; Beifahrer:innen in der Zustellung; Möbelmonteur:innen die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben; Ferialarbeitnehmer:innen während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2), außerhalb der Schulzeit unter Anweisung, höchstens 2 Monate im Kalenderjahr: 50 % des Monatslohns der Stufe a. Original-Monatslohn und Original-Stundenlohn bleiben getrennt erhalten.

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Lohntafel A – Lohngruppe 3

Gültig ab 01.01.2026

mit einer BetriebszugehörigkeitEuro pro MonatEuro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr2.258,0013,52
b) bis zu 10 Jahren2.278,0013,64
c) bis zu 17 Jahren2.348,0014,06
d) über 17 Jahre2.380,0014,25

Ferialarbeitnehmer:innen die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a; 3) Arbeiter:innen mit Kommissioniertätigkeiten; Arbeiter:innen die einen Staplerschein haben und durch diesen betrieblich zum Einsatz kommen, Metallsortierer:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall; Möbelmonteur:innen mit Elektro und Wasserausbildungszertifikat sofern diese betrieblich zum Einsatz kommen und die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben; Kraftwagenlenker:innen von ein und zwei Spurigen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführer:innen; Original-Monatslohn und Original-Stundenlohn bleiben getrennt erhalten.

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Lohntafel A – Lohngruppe 4

Gültig ab 01.01.2026

mit einer BetriebszugehörigkeitEuro pro MonatEuro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr2.321,0013,90
b) bis zu 10 Jahren2.331,0013,96
c) bis zu 17 Jahren2.422,0014,50
d) über 17 Jahre2.464,0014,75

4) Kraftwagenlenker:innen für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenker:innen von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer:innen; Original-Monatslohn und Original-Stundenlohn bleiben getrennt erhalten.

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Lohntafel A – Lohngruppe 5

Gültig ab 01.01.2026

mit einer BetriebszugehörigkeitEuro pro MonatEuro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr2.358,0014,12
b) bis zu 10 Jahren2.374,0014,22
c) bis zu 17 Jahren2.464,0014,75
d) über 17 Jahre2.507,0015,01

5) Berufskraftfahrer:innen, welche die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben; Professionist:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der Tätigkeit(en) im Betrieb Relevanz hat; Autogenschneider:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall; Original-Monatslohn und Original-Stundenlohn bleiben getrennt erhalten.

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Lohntafel B – Wein- und Spirituosengroßhandel

Gültig ab 01.01.2026

Jahre der BetriebszugehörigkeitI.II.III.IV.
im 3. – 5.2.595,002.417,002.214,002.149,00
im 6. – 10.2.627,002.430,002.232,002.156,00
im 11. – 15.2.672,002.483,002.270,002.192,00
im 16. - 20.2.736,002.532,002.307,002.232,00
im 21. - 25.2.770,002.575,002.344,002.271,00
ab dem 26.2.821,002.626,002.386,002.308,00

Nur für Arbeitnehmer:innen in Betrieben des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben und bis 31.12.2021 eingetreten sind. Für Eintritte ab 01.01.2022 gilt Lohntafel A. I: bestellte Vorarbeiter:innen. II: Facharbeiter:innen und Kraftfahrer:innen (Facharbeiter:innen überwiegend im erlernten Beruf). III: angelernte Arbeitnehmer:innen und Mitfahrer:innen. IV: sonstige Arbeitnehmer:innen. Mindestlöhne brutto pro Monat.

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