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Gesetzesänderung · RÜCKBLICK / EINORDNUNG

Feiertagsarbeit: Rückblick auf die Aufrollungsfrist im September

Frist: 30.09.2026

Illustration: Feiertagsarbeit

Der gemeinsame Freibetrag und die rückwirkende Berücksichtigung gehören getrennt geprüft.

Wirksamkeit: Lohnzahlungszeiträume nach 31. Dezember 2025; Aufrollungsfrist 30. September 2026

BGBl. I Nr. 43/2026 erfasst das Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs. 5 ARG beziehungsweise vergleichbaren gesetzlichen Regeln ausdrücklich im gemeinsamen Freibetrag des § 68 Abs. 1 EStG von 400 Euro monatlich. Das ist kein zusätzlicher eigener Freibetrag je Zulagenart.

Für bereits abgerechnete betroffene Zeiträume sieht das Gesetz eine Aufrollung so bald wie möglich, spätestens bis 30. September 2026, vor, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen.

Stand 2. Oktober: Diese Frist ist bereits abgelaufen. Betroffene Abrechnungen und erfolgte Korrekturen jetzt mit dem Lohnbüro prüfen.

Quellen- & Beitragsdatum

Rückblick / Einordnung zum oben genannten Datum. Auf KVInfo verfasst: 02.10.2026. Quellenmeldung: 30.06.2026.

Quelle & weitere Hilfe

RIS · BGBl. I Nr. 43/2026, Artikel 1

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Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Originalquelle, Geltungsbereich und aktuelle Rechtslage vor Anwendung prüfen. Haftungsausschluss

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