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Arbeitsrecht & Förderung · RÜCKBLICK / EINORDNUNG

Weiterbildungsbeihilfe: Seit Juni können Anträge gestellt werden

Quellenmeldung: 09.06.2026

Illustration: Weiterbildung

Das Nachfolgemodell der Bildungskarenz verlangt eine vorbereitete Vereinbarung und die Prüfung durch das AMS.

Wirksamkeit: Antragstellung seit 8. Juni 2026; individuelle Bewilligung erforderlich

Seit 8. Juni 2026 sind Anträge zur Weiterbildungsbeihilfe beziehungsweise Weiterbildungsteilzeitbeihilfe möglich. Das AMS berichtete darüber am 9. Juni. Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren die Weiterbildung; das AMS prüft das Vorhaben anhand des Bildungsplans und der Fördervoraussetzungen.

Für die Lohnverrechnung sind der tatsächliche Beginn, das gewählte Modell und eine mögliche Arbeitgeberbeteiligung entscheidend. Eine private Vereinbarung allein bedeutet noch keine bewilligte Förderung. Die Voraussetzungen und Unterlagen sollten deshalb vor einer Änderung der Abrechnung mit dem AMS abgeklärt werden.

Praxis: Vereinbarung, AMS-Mitteilung und relevante Entgeltdaten gemeinsam dokumentieren. Das Lohnmeister-Lohnbüro hilft bei der Einordnung der Abrechnungsfolgen; die Entscheidung über die Förderung trifft das AMS.

Quellen- & Beitragsdatum

Rückblick / Einordnung zum oben genannten Datum. Auf KVInfo verfasst: 02.10.2026. Quellenmeldung: 09.06.2026.

Quelle & weitere Hilfe

AMS · Start der neuen Weiterbildungsbeihilfe

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