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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Mehrere oder bedingte Regelungen – Geltungsbereich in den Kennzahlen prüfen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Anhang gemäß § 6 RKVLohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Gültig ab 01.05.2026

Stundenlohn ab 01. Mai 2026 in €
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker21,72
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister20,95
Facharbeiter19,01
Angelernte Arbeitnehmer17,70
Hilfsarbeiter16,06
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Anhang gemäß § 6 RKVLohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Lehrlinge im 1. Jahr 40 % des FA7,60
Lehrlinge im 2. Jahr 60 % des FA11,41
Lehrlinge im 3. Jahr 80 % des FA15,21
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Höhenzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

von 800 m bis 1200 m9 %
über 1200 m bis 1600 m14 %
über 1600 m bis 2000 m18 %
über 2000 m22 %
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Höhenzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

über 1600 m bis 2000 m9 %
über 2000 m11 %
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Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit50 %
b)für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr100 %
c)für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr50 %
für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr)100 %
d)für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr50 %
e)für Sonntagsarbeit100 %
f)für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden,
aa)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht50 %
(somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag)
bb)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem auf Grund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird100 %
(somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag)
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