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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Arbeitskräfteüberlasser

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

Überzahlung bleibt erhalten · Quellengeprüft

Die Erhöhung der jeweiligen KV-Mindestlohngruppe wird als Euro-/Cent-Betrag auf den dienstvertraglichen Grundlohn weitergegeben.

Arbeitskräfteüberlassung · Anhang II, Fassung 2026

Diese Erhaltungsregel betrifft Grundlöhne, ausdrücklich nicht Überlassungslöhne. Überlassungsentgelt, Referenzzuschläge und Beschäftiger-KV sind zusätzlich zu prüfen.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen. Sonderzahlungen (automatische Extraktion): ca. ein Monatsentgelt je Sonderzahlung

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Mindestlohn/Grundlohn (Mindeststundenlöhne)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

BG FTechniker€ 24,82
BG EQualifizierter Facharbeiter€ 20,14
BG DFacharbeiter€ 17,50
BG CQualifizierter Arbeitnehmer€ 15,62
BG BAngelernter Arbeitnehmer€ 13,90
BG AUngelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit)€ 13,90
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe F

– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe A

– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Überlassungslohn

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer106 %
für angelernte Arbeitnehmer110 %
für Facharbeiter114 %
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Überlassungslohn

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer111 %
für angelernte Arbeitnehmer115 %
für Facharbeiter119 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer109 %
für angelernte Arbeitnehmer113 %
für Facharbeiter118 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer113,0 %
für angelernte Arbeitnehmer116,5 %
für Facharbeiter119,8 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte und angelernte Arbeitnehmer103 %
für Facharbeiter104 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer3 %
für angelernte Arbeitnehmer4 %
für Facharbeiter5 %
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Andere Entgeltfälle

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten:3 Arbeitstage.
Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG:3 Arbeitstage.
Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten:1 Arbeitstag.
Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG bzw. der Lebensgefährtin:1 Arbeitstag.
Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt:die nachweislich notwendige Zeit.
Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar:2 Arbeitstage.
Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG:1 Arbeitstag.
Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt:1 Arbeitstag.
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Mindestlöhne ab 1. Jänner 2026

Gültig ab 01.01.2026

BG FTechniker€ 24,82
BG EQualifizierter Facharbeiter€ 20,14
BG DFacharbeiter€ 17,50
BG CQualifizierter Arbeitnehmer€ 15,62
BG BAngelernter Arbeitnehmer€ 13,90
BG AUngelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit)€ 13,90
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe F

– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe A

– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Zulagen und Aufwandsentschädigungen ab 1. Jänner 2026

Gültig ab 01.01.2026

Taggeld über 5 Stunden€ 13,20
Taggeld über 9 Stunden€ 22,00
Taggeld mit Nächtigung€ 30,00
Nächtigungsgeld€ 17,00
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(Zulagen gem. KollV Metallgewerbe, ab 1. Jänner 2026)

Gültig ab 01.01.2026

Schmutzzulage€ 0,746
Erschwerniszulage€ 0,746
Gefahrenzulagecho€ 0,746
Nachtarbeitszulage (22–6 Uhr)€ 3,348
Zulage für die 2. Schicht pro Stunde mindestens€ 1,065
Zulage für die 3. Schicht pro Stunde mindestens€ 3,348
Montagezulage€ 1,155
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Mindestlohn/Grundlohn (Mindeststundenlöhne)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

BG FTechniker€ 24,82
BG EQualifizierter Facharbeiter€ 20,14
BG DFacharbeiter€ 17,50
BG CQualifizierter Arbeitnehmer€ 15,62
BG BAngelernter Arbeitnehmer€ 13,90
BG AUngelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit)€ 13,90
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe F

– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe A

– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Überlassungslohn

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer106 %
für angelernte Arbeitnehmer110 %
für Facharbeiter114 %
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Überlassungslohn

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer111 %
für angelernte Arbeitnehmer115 %
für Facharbeiter119 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer109 %
für angelernte Arbeitnehmer113 %
für Facharbeiter118 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer113,0 %
für angelernte Arbeitnehmer116,5 %
für Facharbeiter119,8 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte und angelernte Arbeitnehmer103 %
für Facharbeiter104 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer3 %
für angelernte Arbeitnehmer4 %
für Facharbeiter5 %
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D) Verwendung des KFZ des Arbeitnehmers:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

bis 15.000 km€ 0,42
darüber€ 0,40
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Mindestlohn/Grundlohn (Mindeststundenlöhne)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

BG FTechniker€ 24,82
BG EQualifizierter Facharbeiter€ 20,14
BG DFacharbeiter€ 17,50
BG CQualifizierter Arbeitnehmer€ 15,62
BG BAngelernter Arbeitnehmer€ 13,90
BG AUngelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit)€ 13,90
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe F

– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe A

– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Überlassungslohn

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer106 %
für angelernte Arbeitnehmer110 %
für Facharbeiter114 %
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Überlassungslohn

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer111 %
für angelernte Arbeitnehmer115 %
für Facharbeiter119 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer109 %
für angelernte Arbeitnehmer113 %
für Facharbeiter118 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer113,0 %
für angelernte Arbeitnehmer116,5 %
für Facharbeiter119,8 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte und angelernte Arbeitnehmer103 %
für Facharbeiter104 %
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Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mi­ne­ral­öl­in­dus­trie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für ungelernte Arbeitnehmer3 %
für angelernte Arbeitnehmer4 %
für Facharbeiter5 %
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Urlaubszuschuss

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

BG FTechniker€ 24,82
BG EQualifizierter Facharbeiter€ 20,14
BG DFacharbeiter€ 17,50
BG CQualifizierter Arbeitnehmer€ 15,62
BG BAngelernter Arbeitnehmer€ 13,90
BG AUngelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit)€ 13,90
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe F

– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe A

– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Urlaubszuschuss

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Taggeld über 5 Stunden€ 13,20
Taggeld über 9 Stunden€ 22,00
Taggeld mit Nächtigung€ 30,00
Nächtigungsgeld€ 17,00
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Urlaubszuschuss

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Schmutzzulage€ 0,746
Erschwerniszulage€ 0,746
Gefahrenzulagecho€ 0,746
Nachtarbeitszulage (22–6 Uhr)€ 3,348
Zulage für die 2. Schicht pro Stunde mindestens€ 1,065
Zulage für die 3. Schicht pro Stunde mindestens€ 3,348
Montagezulage€ 1,155
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