KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Chemische Industrie
Österreichweit · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
IST-Erhöhung · Quellengeprüft
Die tatsächlichen Monatsbezüge werden um 1,8 % angehoben, begrenzt auf 100 Euro monatlich bei Vollzeit.
Chemische Industrie · Abschluss Mai 2026
Teilzeitdeckel aliquotieren. Mindestbeträge, Einmalzahlung und betriebliche Ausnahmen separat prüfen; die Einmalzahlung ist keine dauerhafte IST-Erhöhung.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Zusätzliche Pflegefreistellung für Eltern mit Kindern denen aufgrund einer Behinderung mit Bescheid eine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt worden ist.
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG | 3 Arbeitstage |
|---|---|
| Bei Eheschließung von Eltern, Geschwistern oder Kindern bzw. des Kindes des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG, wenn die Eheschließung nicht auf einen ohnedies arbeitsfreien Tag fällt | 1 Arbeitstag |
| Bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |
| Bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes | 2 Arbeitstage |
| Beim Tod des(der) Ehegatten(-gattin) bzw. des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG | 3 Arbeitstage |
| Beim Tod des(der) Lebensgefährten(-gefährtin), wenn er(sie) mit dem(der) Arbeitnehmer(in) im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
| Beim Tod der Eltern (Zieheltern) | 3 Arbeitstage |
| Beim Tod der Kinder (Ziehkinder) oder Enkelkinder, die mit dem(der) Arbeitnehmer(in) im gemeinsamen Haushalt lebten | 3 Arbeitstage |
| Beim Tod der Kinder (Ziehkinder) oder Enkelkinder, die mit dem(der) Arbeitnehmer(in) nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, Schwiegerkinder, Geschwister, Schwiegereltern oder eines Elternteiles des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin und der Großeltern | 1 Arbeitstag |
| Bei Tod eines unterhaltsberechtigten Kindes, das mit dem/der Arbeitnehmer/in nicht im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
| In den Fällen der Punkte 104 bis 112 muss der Freizeitanspruch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden. | |
| Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des(der) Arbeitnehmers(in) stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages. |
1. Mai 2025
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kat. 1: | entfällt | ||
|---|---|---|---|
| Kat. 2: | Arbeiten, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können | € | 2.574,76 |
| Kat. 2a: | Arbeiten mit höherer Komplexität im Sinne höherer Anforderungen, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können | € | 2.681,98 |
| Anrechnungsbestimmung: siehe Anhang XIII | |||
| Kat. 3: | Angelernte Arbeiten bis zu einer sechsmonatigen Tätigkeit in dieser Kategorie im Betrieb | € | 2.681,98 |
| Kat. 4: | Angelernte Arbeiten nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Kategorie 3 im Betrieb | € | 2.772,51 |
| Kat. 5: | Geprüfte Dampfkesselwärter(innen) an kleinen Anlagen. Maschinenverantwortliche für selbstständige Betreuung von mehrstufigen Produktionsanlagen nach Abschluss einer betrieblichen Qualifizierung, hauptberufliche Staplerfahrer(innen), die besonders qualifizierte Arbeiten ausführen | € | 2.995,60 |
| Anrechnungsbestimmung: | |||
| siehe Anhang XIII | |||
| Kat. 6: | Professionisten(innen) bis zu einer einjährigen Betriebszugehörigkeit; Spezialarbeiter(innen) mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die besonders qualifizierte Arbeiten selbstständig ausführen; Chauffeure | € | 3.124,98 |
| Kat. 7: | Professionisten(innen); Spezialarbeiter(innen) und Chauffeure mit qualifizierten Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen | € | 3.413,83 |
| Kat. 8: | Professionisten(innen) oder Spezialarbeiter( innen) mit hervorragenden theoretischen und praktischen Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen | € | 3.679,31 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.250,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.562,50 |
| 3. Lehrjahr | € 1.875,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.187,50 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.275,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.594,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.912,50 |
| 4. Lehrjahr | € 2.231,50 |
für Arbeiter(innen) und gewerbliche Lehrlinge in den FirmenLAT Nitrogen Linz GmbH, Patheon Austria GmbH & CoKG, ESIM Chemicals GmbH, Aurorium Austria GmbH und Nufarm GmbH & Co KGBeilage F zum Kollektivvertrag vom 12. Juni 2026
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kategorie | Bezeichnung | Monatsgrundwert EURO |
|---|---|---|
| 15 | Spezialfacharbeiter Sonderklasse I | 3.756,30 |
| 14 | Spezialfacharbeiter Sonderklasse II | 3.662,32 |
| 13 | Spezialfacharbeiter I | 3.568,46 |
| 12 | Spezialfacharbeiter II | 3.474,69 |
| 11 | Qualifizierte Facharbeiter I | 3.380,91 |
| 10 | Qualifizierte Facharbeiter II | 3.287,11 |
| 9 | Facharbeiter I | 3.199,11 |
| 8 | Facharbeiter II | 3.124,78 |
| 7 | Angelernte Arbeiter I | 3.035,70 |
| 6 | Angelernte Arbeiter II | 2.960,19 |
| 5 | Angelernte Arbeiter III | 2.883,97 |
| 4 | Angelernte Arbeiter, Sonst. Arbeiter I | 2.814,27 |
| 3 | Sonstige Arbeiter II | 2.738,01 |
| 2 | Sonstige Arbeiter III | 2.675,18 |
für Arbeiter(innen) und gewerbliche Lehrlinge in den FirmenLAT Nitrogen Linz GmbH, Patheon Austria GmbH & CoKG, ESIM Chemicals GmbH, Aurorium Austria GmbH und Nufarm GmbH & Co KGBeilage F zum Kollektivvertrag vom 12. Juni 2026
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Lehrlingseinkommen: | EURO/Monat |
|---|---|
| Lehrlinge im 4. Lehrjahr | € 2.231,50 |
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | € 1.912,50 |
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | € 1.594,00 |
| Lehrlinge im 1. Lehrjahr | € 1.275,00 |
Lehrlingsentschädigungen,Integrative Berufsausbildung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| im ersten Lehrjahr | 40 % |
|---|---|
| im zweiten Lehrjahr | 50 % |
| im dritten Lehrjahr | 70 % |
| und im vierten Lehrjahr | 80 % |
Lehrlingsentschädigungen,Integrative Berufsausbildung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| im ersten Lehrjahr | 40 % |
|---|---|
| im zweiten Lehrjahr | 50 % |
| im dritten Lehrjahr | 60 % |
| und im vierten Lehrjahr | 70 % |
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