KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Metallindustrie – Arbeiter
Österreichweit · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
IST-Erhöhung · Quellengeprüft · Teilbereich
In der metalltechnischen Industrie erfasst der Zweijahresabschluss sowohl die KV-Mindestbeträge als auch die IST-Löhne und IST-Gehälter.
Belegt für den Teilbereich metalltechnische Industrie. Für andere Fachverbände dieses Sammel-KV deren eigenen Abschluss prüfen.
Metalltechnische Industrie · Abschluss 2025/2026
Die Etappen zum November 2025 und November 2026 haben unterschiedliche Sätze. Einmalprämien und zusätzliche Freizeit gehören gesondert geprüft.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Meister/innen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kurzbezeichnung | BG | |
|---|---|---|
| Hilfsmeister/innen, Hilfssteiger/innen | M I | F |
| Meister/innen ohne abgeschlossene Fachschule | M II o | G |
| Meister/innen mit – abgeschlossener facheinschlägiger berufsbildender mittlerer oder höherer Schule; – oder facheinschlägigem viersemestrigen Werkmeister/innen-Kurs mit mindestens acht Wochenstunden Kursdauer; – oder facheinschlägiger Meister/innen- bzw. Konzessionsprüfung. Es genügt auch eine schulische Ausbildung für einen technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Beruf. | M II m | H |
| Obermeister/innen | M III | I (- 5 %) |
| Meister/innen, Steiger/innen, für Bergwerke und Stahl | M III | I (- 15 %) |
| Obermeister/in, Obersteiger/innen | M IV | I |
Ab 1.11.2025:
Gültig ab 01.11.2025
| BG | Grundstufe | nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 6 BG-J | nach 9 BG-J | nach 12 BGJ | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 BGJ | 6, 9, 12 BGJ | |||||||
| A | 2.568,80 | 2.608,44 | 2.648,08 | — | — | — | 39,64 | — |
| B | 2.568,80 | 2.608,73 | 2.648,66 | 2.668,62 | 2.688,58 | 2.708,54 | 39,93 | 19,96 |
| C | 2.698,59 | 2.741,24 | 2.783,89 | 2.805,23 | 2.826,57 | 2.847,91 | 42,65 | 21,34 |
| D | 2.947,89 | 3.001,51 | 3.055,13 | 3.081,96 | 3.108,79 | 3.135,62 | 53,62 | 26,83 |
| E | 3.396,21 | 3.458,06 | 3.519,91 | 3.550,81 | 3.581,71 | 3.612,61 | 61,85 | 30,90 |
| F | 3.802,93 | 3.893,31 | 3.983,69 | 4.028,89 | 4.074,09 | 4.119,29 | 90,38 | 45,20 |
| G | 4.354,45 | 4.492,58 | 4.630,71 | 4.699,78 | 4.768,85 | 4.837,92 | 138,13 | 69,07 |
| H | 4.767,21 | 4.918,43 | 5.069,65 | 5.145,23 | 5.220,81 | 5.296,39 | 151,22 | 75,58 |
| I | 5.804,36 | 5.988,46 | 6.172,56 | 6.264,60 | 6.356,64 | 6.448,68 | 184,10 | 92,04 |
| I (M III - 5%) | 5.514,16 | 5.689,06 | 5.863,96 | 5.951,41 | 6.038,86 | 6.126,31 | 174,90 | 87,45 |
| J | 6.372,64 | 6.574,97 | 6.777,30 | 6.878,45 | 6.979,60 | 7.080,75 | 202,33 | 101,15 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | 2 J | 4, 6, 9 J | ||
| K | 8.424,77 | 8.692,26 | 8.825,98 | 8.959,70 | 9.093,42 | — | 267,49 | 133,72 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Metalltechnikerin / Metalltechniker · Redaktionelles Berufsbeispiel
Beispiel einer Metallfachkraft; nur bei passender Ausbildung, tatsächlicher Facharbeit und Erfüllung sämtlicher Merkmale dieser Lohngruppe.
Gruppenbeschreibung / QuelleBeschäftigungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Ab 1.11.2026:
Gültig ab 01.11.2026
| BG | Grundstufe | nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 6 BG-J | nach 9 BG-J | nach 12 BGJ | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 BGJ | 6, 9, 12 BGJ | |||||||
| A | 2.622,74 | 2.662,38 | 2.702,02 | — | — | — | 39,64 | — |
| B | 2.622,74 | 2.662,67 | 2.702,60 | 2.722,56 | 2.742,52 | 2.762,48 | 39,93 | 19,96 |
| C | 2.755,26 | 2.797,91 | 2.840,56 | 2.861,90 | 2.883,24 | 2.904,58 | 42,65 | 21,34 |
| D | 3.009,80 | 3.063,42 | 3.117,04 | 3.143,87 | 3.170,70 | 3.197,53 | 53,62 | 26,83 |
| E | 3.467,53 | 3.529,38 | 3.591,23 | 3.622,13 | 3.653,03 | 3.683,93 | 61,85 | 30,90 |
| F | 3.882,79 | 3.973,17 | 4.063,55 | 4.108,75 | 4.153,95 | 4.199,15 | 90,38 | 45,20 |
| G | 4.445,89 | 4.584,02 | 4.722,15 | 4.791,22 | 4.860,29 | 4.929,36 | 138,13 | 69,07 |
| H | 4.867,32 | 5.018,54 | 5.169,76 | 5.245,34 | 5.320,92 | 5.396,50 | 151,22 | 75,58 |
| I | 5.926,25 | 6.110,35 | 6.294,45 | 6.386,49 | 6.478,53 | 6.570,57 | 184,10 | 92,04 |
| I (M III - 5%) | 5.629,96 | 5.804,86 | 5.979,76 | 6.067,21 | 6.154,66 | 6.242,11 | 174,90 | 87,45 |
| J | 6.506,47 | 6.708,80 | 6.911,13 | 7.012,28 | 7.113,43 | 7.214,58 | 202,33 | 101,15 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | 2 J | 4, 6, 9 J | ||
| K | 8.601,69 | 8.869,18 | 9.002,90 | 9.136,62 | 9.270,34 | — | 267,49 | 133,72 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Metalltechnikerin / Metalltechniker · Redaktionelles Berufsbeispiel
Beispiel einer Metallfachkraft; nur bei passender Ausbildung, tatsächlicher Facharbeit und Erfüllung sämtlicher Merkmale dieser Lohngruppe.
Gruppenbeschreibung / QuelleBeschäftigungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.071,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.295,40 |
| 3. Lehrjahr | € 1.657,50 |
| 4. Lehrjahr | € 2.152,20 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.093,49 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.322,60 |
| 3. Lehrjahr | € 1.692,31 |
| 4. Lehrjahr | € 2.197,40 |
Kompetenzzulagen-Tabelle
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Beschäftigungsgruppe | Kompetenzzulage in € | |||
|---|---|---|---|---|
| nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 7 BG-J | nach 10 BG-J | |
| B | 39,93 | 59,89 | 79,85 | 99,81 |
| C | 42,65 | 63,99 | 85,33 | 106,67 |
| D | 53,62 | 80,45 | 107,28 | 134,11 |
| E | 61,85 | 92,75 | 123,65 | 154,55 |
| F | 90,38 | 135,58 | 180,78 | 225,98 |
| G | 138,13 | 207,20 | 276,27 | 345,34 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Metalltechnikerin / Metalltechniker · Redaktionelles Berufsbeispiel
Beispiel einer Metallfachkraft; nur bei passender Ausbildung, tatsächlicher Facharbeit und Erfüllung sämtlicher Merkmale dieser Lohngruppe.
Gruppenbeschreibung / QuelleBei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Schmutzzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Erschwerniszulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Gefahrenzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Nachtarbeitszulage
Gültig ab 01.11.2025
| ab 1.11.2025 von mindestens | € 3,508 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 von mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 von mindestens | € 4,000 |
Schichtzulage bei Arbeiten in Wechselschichten
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 2. Schicht pro Stunde | |
|---|---|
| ab 1.11.2025 mindestens | € 1,063 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 1,085 |
| 3. Schicht pro Stunde | |
| ab 1.11.2025 mindestens | € 3,508 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 mindestens | € 4,000 |
Montagezulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| von mindestens | € 1,122 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 1,146 |
Jubiläumsgeld
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| zum 25-jährigen Dienstjubiläum | 1 Monatslohn |
|---|---|
| zum 35-jährigen Dienstjubiläum | 2 Monatslöhne |
| zum 45-jährigen Dienstjubiläum | 3 Monatslöhne |
| als Jubiläumsgeld. |
Schmutzzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Erschwerniszulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Gefahrenzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Nachtarbeitszulage
Gültig ab 01.11.2025
| ab 1.11.2025 von mindestens | € 3,508 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 von mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 von mindestens | € 4,000 |
Schichtzulage bei Arbeiten in Wechselschichten
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 2. Schicht pro Stunde | |
|---|---|
| ab 1.11.2025 mindestens | € 1,063 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 1,085 |
| 3. Schicht pro Stunde | |
| ab 1.11.2025 mindestens | € 3,508 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 mindestens | € 4,000 |
Montagezulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| von mindestens | € 1,122 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 1,146 |
Kompetenzzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Beschäftigungsgruppe | Kompetenzzulage in € | |||
|---|---|---|---|---|
| nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 7 BG-J | nach 10 BG-J | |
| B | 39,93 | 59,89 | 79,85 | 99,81 |
| C | 42,65 | 63,99 | 85,33 | 106,67 |
| D | 53,62 | 80,45 | 107,28 | 134,11 |
| E | 61,85 | 92,75 | 123,65 | 154,55 |
| F | 90,38 | 135,58 | 180,78 | 225,98 |
| G | 138,13 | 207,20 | 276,27 | 345,34 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Metalltechnikerin / Metalltechniker · Redaktionelles Berufsbeispiel
Beispiel einer Metallfachkraft; nur bei passender Ausbildung, tatsächlicher Facharbeit und Erfüllung sämtlicher Merkmale dieser Lohngruppe.
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