KVInfo.Lohnmeister.ai ↗

KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Elektro- u. Elektronikindustrie konsolidiert

Österreichweit · Angestellte

Tabellen öffnen & umrechnen ↗

Erhöhungsart

IST-Erhöhung · Quellengeprüft

Grundmodell: IST-Bezüge steigen um 1,85 % plus 22 Euro bei Vollzeit. Die Mindestgrundstufen steigen separat um 3 %.

Elektro-/Elektronikindustrie · Mai 2026

Verteilungs-, Einmalzahlungs- und Freizeitoption benötigen die jeweiligen Vereinbarungen; daraus folgt keine pauschale individuelle Erhöhung aus der Lohnsumme.

Quelle zur Erhöhungsart ↗
Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Höhe, Vorrückungszeitpunkt

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Vorrückungswerte
BGGrundstufenach 2 BG-Jnach 4 BG-Jnach 7 BG-Jnach 10 BG-J2,4 BG-J7,10 BG-J
A2.553,12——————
B2.579,442.626,262.673,082.696,492.719,9046,8223,41
C2.820,642.902,802.984,963.026,043.067,1282,1641,08
D3.009,823.097,503.185,183.229,023.272,8687,6843,84
E3.449,083.583,023.716,963.783,933.850,90133,9466,97
F3.888,534.039,554.190,574.266,084.341,59151,0275,51
G4.472,114.645,814.819,514.906,364.993,21173,7086,85
H4.905,475.095,985.286,495.381,755.477,01190,5195,26
I6.002,026.235,156.468,286.584,856.701,42233,13116,57
J6.589,716.845,647.101,577.229,547.357,51255,93127,97
—————2 BG-J4,7,10 BG-J
K8.711,749.050,039.219,189.388,339.557,48338,29169,15
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe A

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sehr einfache, schematische Tätigkeiten ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte ist vorgegeben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen keine Zweckausbildung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache schematische Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte ist im Wesentlichen vorgegeben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen eine Zweckausbildung. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für mehrere Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe A herangezogen werden oder besondere Fertigkeiten anwenden. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppe A nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte kann von ihnen im Rahmen der Richtlinien und Anweisungen variiert werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen eine Zweckausbildung und Arbeitserfahrung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (insbesondere Lehrabschlussprüfung oder Abschlussprüfungszeugnis über das Erlernen „wesentlicher Teile eines Lehrberufes“ bei einer Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine qualifizierte Ausbildung in einem Betrieb und einschlägige Arbeitserfahrung erworben haben. Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger nach Abschluss der Schulausbildung kann das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe für höchstens 12 Monate um bis zu 5 % unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen. Für diese Tätigkeiten sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die typischerweise durch eine mehrjährige fachliche Schul- oder Berufsausbildung sowie praktische Arbeitserfahrung oder durch qualifizierte Ausbildung in einem Betrieb und längere einschlägige Arbeitserfahrung erworben wurden. Ferner Absolventinnen und Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe F

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Ferner Absolventinnen und Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn sie die für schwierige und selbstständig ausgeführte Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe G

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen. Für diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die typischerweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besitzen, die a) – eine Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) absolviert und – eine langjährige Arbeitserfahrung in Beschäftigungsgruppe F erworben haben, – entsprechende Verantwortung tragen und – praktische und theoretische Fachkenntnisse besitzen, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen oder b) eine berufsbildende höhere Schule absolviert und die für die selbstständige Ausführung schwieriger und verantwortungsvoller Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 3 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger nach Abschluss eines Fachhochschul-, Hochschul- oder Universitätsstudiums kann das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe für höchstens 18 Monate um bis zu 5 % unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe H

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum selbstständig ausführen. Für diese Aufgaben sind umfangreiche Fachkenntnisse und längere einschlägige Arbeitserfahrung erforderlich. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 4 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens eine bzw einer der Beschäftigungsgruppe G und mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Sowie als Meisterin bzw Meister oder als Montageleiterin bzw Montageleiter eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die – eine facheinschlägige berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder – einen facheinschlägigen 4-semestrigen Werkmeisterkurs mit mindestens 8 Wochenstunden Kursdauer oder – eine facheinschlägige Meister- bzw Konzessionsprüfung erfolgreich absolviert haben und im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe I

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und besonders verantwortungsvolle Aufgaben mit hohem Entscheidungsspielraum oder solche Aufgaben mit Ergebnisverantwortung für ihren Bereich selbstständig ausführen. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 6 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens eine bzw einer der Beschäftigungsgruppe H und mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe G oder mindestens 4 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

Originalquelle zur Tabelle ↗

Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

LehrjahrIII
1. Lehrjahr1.260,231.575,27
2. Lehrjahr1.575,272.047,86
3. Lehrjahr1.890,322.362,91
4. Lehrjahr2.457,432.611,01
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe I

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und besonders verantwortungsvolle Aufgaben mit hohem Entscheidungsspielraum oder solche Aufgaben mit Ergebnisverantwortung für ihren Bereich selbstständig ausführen. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 6 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens eine bzw einer der Beschäftigungsgruppe H und mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe G oder mindestens 4 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

Originalquelle zur Tabelle ↗

Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

LehrjahrVerlängerung um bis zuTeilqualifizierung
1 Lehrjahr2 Lehrjahre
1. Lehrjahr1.260,231.260,231.260,23
2. Lehrjahr1.440,261.350,241.305,23
3. Lehrjahr1.800,321.620,291.368,24
4. Lehrjahr2.232,401.944,35—
5. Lehrjahr2.457,432.340,42—
6. Lehrjahr—2.457,43—
Originalquelle zur Tabelle ↗

Ferialpraktikum

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

ohne Maturamit Matura
erstmalige Beschäftigung ohne Berufserfahrung bzw kein vorher absolviertes Pflichtpraktikum875,491.163,46
in allen anderen Fällen1.163,461.572,44
Originalquelle zur Tabelle ↗

Mindestgehälter ab 1. 5. 2026 (Monatswerte in €)

Gültig ab 01.05.2026

Vorrückungswerte
BGGrundstufenach 2 BG-Jnach 4 BG-Jnach 7 BG-Jnach 10 BG-J2,4 BG-J7,10 BG-J
A2.553,12——————
B2.579,442.626,262.673,082.696,492.719,9046,8223,41
C2.820,642.902,802.984,963.026,043.067,1282,1641,08
D3.009,823.097,503.185,183.229,023.272,8687,6843,84
E3.449,083.583,023.716,963.783,933.850,90133,9466,97
F3.888,534.039,554.190,574.266,084.341,59151,0275,51
G4.472,114.645,814.819,514.906,364.993,21173,7086,85
H4.905,475.095,985.286,495.381,755.477,01190,5195,26
I6.002,026.235,156.468,286.584,856.701,42233,13116,57
J6.589,716.845,647.101,577.229,547.357,51255,93127,97
—————2 BG-J4,7,10 BG-J
K8.711,749.050,039.219,189.388,339.557,48338,29169,15
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe A

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sehr einfache, schematische Tätigkeiten ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte ist vorgegeben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen keine Zweckausbildung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache schematische Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte ist im Wesentlichen vorgegeben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen eine Zweckausbildung. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für mehrere Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe A herangezogen werden oder besondere Fertigkeiten anwenden. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppe A nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte kann von ihnen im Rahmen der Richtlinien und Anweisungen variiert werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen eine Zweckausbildung und Arbeitserfahrung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (insbesondere Lehrabschlussprüfung oder Abschlussprüfungszeugnis über das Erlernen „wesentlicher Teile eines Lehrberufes“ bei einer Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine qualifizierte Ausbildung in einem Betrieb und einschlägige Arbeitserfahrung erworben haben. Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger nach Abschluss der Schulausbildung kann das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe für höchstens 12 Monate um bis zu 5 % unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen. Für diese Tätigkeiten sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die typischerweise durch eine mehrjährige fachliche Schul- oder Berufsausbildung sowie praktische Arbeitserfahrung oder durch qualifizierte Ausbildung in einem Betrieb und längere einschlägige Arbeitserfahrung erworben wurden. Ferner Absolventinnen und Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe F

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Ferner Absolventinnen und Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn sie die für schwierige und selbstständig ausgeführte Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe G

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen. Für diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die typischerweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besitzen, die a) – eine Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) absolviert und – eine langjährige Arbeitserfahrung in Beschäftigungsgruppe F erworben haben, – entsprechende Verantwortung tragen und – praktische und theoretische Fachkenntnisse besitzen, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen oder b) eine berufsbildende höhere Schule absolviert und die für die selbstständige Ausführung schwieriger und verantwortungsvoller Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 3 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger nach Abschluss eines Fachhochschul-, Hochschul- oder Universitätsstudiums kann das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe für höchstens 18 Monate um bis zu 5 % unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe H

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum selbstständig ausführen. Für diese Aufgaben sind umfangreiche Fachkenntnisse und längere einschlägige Arbeitserfahrung erforderlich. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 4 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens eine bzw einer der Beschäftigungsgruppe G und mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Sowie als Meisterin bzw Meister oder als Montageleiterin bzw Montageleiter eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die – eine facheinschlägige berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder – einen facheinschlägigen 4-semestrigen Werkmeisterkurs mit mindestens 8 Wochenstunden Kursdauer oder – eine facheinschlägige Meister- bzw Konzessionsprüfung erfolgreich absolviert haben und im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe I

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und besonders verantwortungsvolle Aufgaben mit hohem Entscheidungsspielraum oder solche Aufgaben mit Ergebnisverantwortung für ihren Bereich selbstständig ausführen. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 6 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens eine bzw einer der Beschäftigungsgruppe H und mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe G oder mindestens 4 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

Originalquelle zur Tabelle ↗

Höhe, Vorrückungszeitpunkt

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Vorrückungswerte
BGGrundstufenach 2 BG-Jnach 4 BG-Jnach 7 BG-Jnach 10 BG-J2,4 BG-J7,10 BG-J
A2.478,76——————
B2.504,312.551,132.597,952.621,362.644,7746,8223,41
C2.738,492.820,652.902,812.943,892.984,9782,1641,08
D2.922,163.009,843.097,523.141,363.185,2087,6843,84
E3.348,623.482,563.616,503.683,473.750,44133,9466,97
F3.775,273.926,294.077,314.152,824.228,33151,0275,51
G4.341,854.515,554.689,254.776,104.862,95173,7086,85
H4.762,594.953,105.143,615.238,875.334,13190,5195,26
I5.827,206.060,336.293,466.410,036.526,60233,13116,57
J6.397,786.653,716.909,647.037,617.165,58255,93127,97
—————2 BG-J4,7,10 BG-J
K8.458,008.796,298.965,449.134,599.303,74338,29169,15
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe A

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sehr einfache, schematische Tätigkeiten ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte ist vorgegeben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen keine Zweckausbildung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache schematische Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte ist im Wesentlichen vorgegeben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen eine Zweckausbildung. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für mehrere Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe A herangezogen werden oder besondere Fertigkeiten anwenden. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppe A nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die Abfolge der Arbeitsschritte kann von ihnen im Rahmen der Richtlinien und Anweisungen variiert werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen eine Zweckausbildung und Arbeitserfahrung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (insbesondere Lehrabschlussprüfung oder Abschlussprüfungszeugnis über das Erlernen „wesentlicher Teile eines Lehrberufes“ bei einer Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine qualifizierte Ausbildung in einem Betrieb und einschlägige Arbeitserfahrung erworben haben. Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger nach Abschluss der Schulausbildung kann das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe für höchstens 12 Monate um bis zu 5 % unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen. Für diese Tätigkeiten sind Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die typischerweise durch eine mehrjährige fachliche Schul- oder Berufsausbildung sowie praktische Arbeitserfahrung oder durch qualifizierte Ausbildung in einem Betrieb und längere einschlägige Arbeitserfahrung erworben wurden. Ferner Absolventinnen und Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe F

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Ferner Absolventinnen und Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn sie die für schwierige und selbstständig ausgeführte Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe G

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen. Für diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die typischerweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besitzen, die a) – eine Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) absolviert und – eine langjährige Arbeitserfahrung in Beschäftigungsgruppe F erworben haben, – entsprechende Verantwortung tragen und – praktische und theoretische Fachkenntnisse besitzen, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen oder b) eine berufsbildende höhere Schule absolviert und die für die selbstständige Ausführung schwieriger und verantwortungsvoller Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 3 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger nach Abschluss eines Fachhochschul-, Hochschul- oder Universitätsstudiums kann das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe für höchstens 18 Monate um bis zu 5 % unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe H

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum selbstständig ausführen. Für diese Aufgaben sind umfangreiche Fachkenntnisse und längere einschlägige Arbeitserfahrung erforderlich. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 4 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens eine bzw einer der Beschäftigungsgruppe G und mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Sowie als Meisterin bzw Meister oder als Montageleiterin bzw Montageleiter eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die – eine facheinschlägige berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder – einen facheinschlägigen 4-semestrigen Werkmeisterkurs mit mindestens 8 Wochenstunden Kursdauer oder – eine facheinschlägige Meister- bzw Konzessionsprüfung erfolgreich absolviert haben und im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe I

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und besonders verantwortungsvolle Aufgaben mit hohem Entscheidungsspielraum oder solche Aufgaben mit Ergebnisverantwortung für ihren Bereich selbstständig ausführen. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 6 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens eine bzw einer der Beschäftigungsgruppe H und mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe G oder mindestens 4 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

Originalquelle zur Tabelle ↗

Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

LehrjahrIII
1. Lehrjahr1.260,231.575,27
2. Lehrjahr1.575,272.047,86
3. Lehrjahr1.890,322.362,91
4. Lehrjahr2.457,432.611,01
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe I

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und besonders verantwortungsvolle Aufgaben mit hohem Entscheidungsspielraum oder solche Aufgaben mit Ergebnisverantwortung für ihren Bereich selbstständig ausführen. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 6 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens eine bzw einer der Beschäftigungsgruppe H und mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe G oder mindestens 4 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

Originalquelle zur Tabelle ↗

Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

LehrjahrVerlängerung um bis zuTeilqualifizierung
1 Lehrjahr2 Lehrjahre
1. Lehrjahr1.260,231.260,231.260,23
2. Lehrjahr1.440,261.350,241.305,23
3. Lehrjahr1.800,321.620,291.368,24
4. Lehrjahr2.232,401.944,35—
5. Lehrjahr2.457,432.340,42—
6. Lehrjahr—2.457,43—
Originalquelle zur Tabelle ↗

Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

LehrjahrIII
1. Lehrjahr1 223,521 529,39
2. Lehrjahr1 529,391 988,21
3. Lehrjahr1 835,262 294,09
4. Lehrjahr2 385,852 534,96
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe I

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die schwierige und besonders verantwortungsvolle Aufgaben mit hohem Entscheidungsspielraum oder solche Aufgaben mit Ergebnisverantwortung für ihren Bereich selbstständig ausführen. Ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von mindestens 6 Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern betraut sind, von denen mindestens eine bzw einer der Beschäftigungsgruppe H und mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe G oder mindestens 4 der Beschäftigungsgruppe F angehören. Weiters Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinn der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

Originalquelle zur Tabelle ↗

Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

LehrjahrVerlängerung um bis zuTeilqualifizierung
1 Lehrjahr2 Lehrjahre
1. Lehrjahr1.223,521.223,521.223,52
2. Lehrjahr1.398,301.310,911.267,21
3. Lehrjahr1.747,881.573,091.328,39
4. Lehrjahr2.167,371.887,71—
5. Lehrjahr2.385,852.272,24—
6. Lehrjahr—2.385,85—
Originalquelle zur Tabelle ↗

Ferialpraktikum

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

ohne Maturamit Matura
erstmalige Beschäftigung ohne Berufserfahrung bzw kein vorher absolviertes Pflichtpraktikum849,991.129,57
in allen anderen Fällen1.129,571.526,64
Originalquelle zur Tabelle ↗

KV-Zusammenfassung als PDF ↓

Excel & CSV herunterladen

KVInfo Exchange: Originaltabellen, Zulagen, Regeln, Notizen und Quellen in einem einheitlichen Format.

Excel · XLSX ↓ CSV-Paket · ZIP ↓

Originalquelle & weitere Hilfe

Original-Kollektivvertrag öffnen ↗

Zulagen, Reisekosten, Einstufung und den KV-Assistenten findest du in der interaktiven KV-Ansicht.

Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind Original-KV, Geltungsbereich und Gültigkeit. Haftungsausschluss lesen