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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Forstgartenbetriebe T

Tirol · Arbeiter

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Erhöhungsart

Noch nicht belegt · Offen

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 40 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Entlohnung –

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

GruppeBetriebszugehörigkeitStundenlohn Euro
1.Pflichtpraktikanten und Ferialarbeiter, die ausschließlich während der Sommerferien auf die Dauer von höchstens 2 Monaten beschäftigt werden9,86
2.Hilfsarbeiter12,82
3.Qualifizierte bzw. angelernte Hilfsarbeiter mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung13,95
a)nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit14,57
b)nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit15,13
c)nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit15,70
d)nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit16,03
4.Forstgartenfacharbeiter/Lastkraftwagenfahrer15,07
a)nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit15,70
b)nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit16,25
c)nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit16,82
d)nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit17,15
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Fahrtkostenvergütung, Taggeld

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Euro
a)von mehr als 2 bis einschließlich 10 km15,00
b)von mehr als 10 bis einschließlich 15 km22,50
c)von mehr als 15 bis einschließlich 20 km28,75
d)von mehr als 20 bis einschließlich 25 km36,25
e)von mehr als 25 km41,25
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Entlohnung –

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

GruppeBetriebszugehörigkeitStundenlohn Euro
1.Pflichtpraktikanten und Ferialarbeiter, die ausschließlich während der Sommerferien auf die Dauer von höchstens 2 Monaten beschäftigt werden10,19
2.Hilfsarbeiter13,25
3.Qualifizierte bzw. angelernte Hilfsarbeiter mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung14,42
a)nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit15,06
b)nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit15,63
c)nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit16,22
d)nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit16,56
4.Forstgartenfacharbeiter/Lastkraftwagenfahrer15,57
a)nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit16,22
b)nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit16,79
c)nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit17,38
d)nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit17,72
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Entgelt bei weiteren Gründen der Dienstverhinderung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage;
b)Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft der Kinder1 Tag;
c)schwere Erkrankung des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, sofern der gemeinsame Haushalt seit mindestens sechs Monaten besteht3 Tage;
d)schwere Erkrankung der Kinder, Eltern oder Schwiegereltern1 Tag;
e)notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe - die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung;
f)Ableben des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, sofern der gemeinsame Haushalt seit mindestens sechs Monaten besteht4 Tage;
g)Ableben eines Kindes oder der Eltern3 Tage;
h)Ableben von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern1 Tag;
i)Niederkunft der Ehegattin oder der Lebensgefährtin, sofern der gemeinsame Haushalt seit mindestens sechs Monaten besteht2 Tage;
j)Wohnungswechsel2 Tage;
k)Aufsuchen des Arztes oder des Zahnarztes (Dentisten) - die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung;
l)Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften - die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung;
m)Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat - die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung;
n)Ausübung des Wahlrechtes - die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung.
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Entlohnung –

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

GruppeBetriebszugehörigkeitStundenlohn Euro
1.Pflichtpraktikanten und Ferialarbeiter, die ausschließlich während der Sommerferien auf die Dauer von höchstens 2 Monaten beschäftigt werden10,19
2.Hilfsarbeiter13,25
3.Qualifizierte bzw. angelernte Hilfsarbeiter mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung14,42
a)nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit15,06
b)nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit15,63
c)nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit16,22
d)nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit16,56
4.Forstgartenfacharbeiter/Lastkraftwagenfahrer15,57
a)nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit16,22
b)nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit16,79
c)nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit17,38
d)nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit17,72
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Fahrtkostenvergütung, Taggeld

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Euro
a)von mehr als 2 bis einschließlich 10 km15,00
b)von mehr als 10 bis einschließlich 15 km22,50
c)von mehr als 15 bis einschließlich 20 km28,75
d)von mehr als 20 bis einschließlich 25 km36,25
e)von mehr als 25 km41,25
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Jubiläumszuwendung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Bei Vollendung von 15 Dienstjahren1 Monatsbruttolohn;
b)Bei Vollendung von 25 Dienstjahren2 Monatsbruttolöhne;
c)Bei Vollendung von 35 Dienstjahren2 Monatsbruttolöhne.
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Jubiläumszuwendung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Bei Vollendung von 15 Dienstjahren1 Monatsbruttolohn;
b)Bei Vollendung von 25 Dienstjahren2 Monatsbruttolöhne;
c)Bei Vollendung von 35 Dienstjahren2 Monatsbruttolöhne.
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Fahrtkostenvergütung, Taggeld

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Euro
a)von mehr als 2 bis einschließlich 10 km15,00
b)von mehr als 10 bis einschließlich 15 km22,50
c)von mehr als 15 bis einschließlich 20 km28,75
d)von mehr als 20 bis einschließlich 25 km36,25
e)von mehr als 25 km41,25
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