KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Gewerbl. Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe
Österreichweit · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Noch nicht belegt · Offen
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 18.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Lohntafel
Gültig ab 01.03.2026 (monatliche Lohnzahlung)
| Pos. | Kategorie | Stunden-Bruttolohn |
|---|---|---|
| 1. | ObergärtnerIn, GreenkeeperIn | € 18,55 |
| 2. | AnlagenleiterIn bzw. gew. GärtnermeisterIn | € 17,15 |
| 3. | 1. GärtnerIn und KraftwagenlenkerIn | € 16,07 |
| 4. | 2. GärtnerIn (mit Lehrabschluss im Lehrberuf Landschaftsgärtner bzw. GärtnerIn der Pos. 5) ab dem 2. Jahr der Verwendung | € 15,60 |
| 5. | GärtnerIn (mit Lehrabschluss im landwirtsch. Gartenbau, in der Friedhofsgärtnerei oder als BlumenbinderIn) im 1. Jahr der Verwendung als LandschaftsgärtnerIn | € 15,28 |
| 6. | VorarbeiterIn (qualifizierte/r GartenarbeiterIn ohne Lehrabschluss) | € 14,82 |
| 7. | GartenarbeiterIn (ohne Lehrabschluss) | € 14,14 |
| 8. | GartenarbeiterIn bis zu einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten (ohne Lehrabschluss) | € 13,20 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr monatlich | € 800,00 |
|---|---|
| Lehrlinge erhalten im 2. Lehrjahr monatlich | € 1.045,00 |
| Lehrlinge erhalten im 3. Lehrjahr monatlich | € 1.455,00 |
Zulagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | Vorarbeiter und Partieführer: Der aufsichtsführende Arbeitnehmer erhält auf Arbeitsstätten (Baustellen), bei denen kein Obergärtner bzw. Anlagenleiter ständig anwesend ist, sofern die Partie, die er beaufsichtigt, außer ihm mindestens drei Arbeitnehmer zählt, eine Zulage von. | 20 Prozent. |
|---|---|---|
| Der aufsichtsführende Arbeitnehmer ist verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. | ||
| b) | Staub- und Schmutzzulage: Für Arbeiten, bei denen eine übermäßige Staubentwicklung stattfindet oder die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, gebührt eine Staub- bzw. Schmutzzulage von | 20 Prozent. |
| c) | Greenkeeper: Ein Greenkeeper, der eigenverantwortlich einen Golfplatz betreut, erhält eine Zulage von | 10 Prozent. |
Zahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | für jede Überstunde in der Zeit von 5 bis 20 Uhr | 50 Prozent | |
|---|---|---|---|
| b) | für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr | 100 Prozent | |
| c) | für Sonntagsarbeit | 100 Prozent | |
| d) | für Feiertagsarbeit: | ||
| aa): | für alle Bundesländer für Arbeiten an Feiertagen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes . | ||
| bb) | nur für Wien zusätzlich: Zuschlag von | 100 Prozent | |
| e) | für Arbeiten in ausgewöhnlichen Fällen im Sinne des § 20 AZG , bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 15 Stunden arbeiten muss, wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die Normalarbeitszeit fällt, ein Zuschlag von | 150 Prozent | |
| berechnet. | |||
| f) | Überstunden, ausgenommen Einbringungsstunden, können in beiderseitigem Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen werden, und zwar Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % im Verhältnis 1 : 1,5, solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1 : 2 und solche mit einem Zuschlag von 150 % im Verhältnis 1 : 2,5. |
Geltungsdauer 1. März 2026 bis 28. Februar 2027
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Pos. Kategorie | Stunden-Bruttolohn | |
|---|---|---|
| 1. | ObergärtnerIn, GreenkeeperIn | € 18,55 |
| 2. | AnlagenleiterIn bzw. gew. GärtnermeisterIn | € 17,15 |
| 3. | 1. GärtnerIn und KraftwagenlenkerIn | € 16,07 |
| 4. | 2. GärtnerIn (mit Lehrabschluss im Lehrberuf Landschaftsgärtner bzw. GärtnerIn der Pos. 5) ab dem 2. Jahr der Verwendung | € 15,60 |
| 5. | GärtnerIn (mit Lehrabschluss im landwirtsch. Gartenbau, in der Friedhofsgärtnerei oder als BlumenbinderIn) im 1. Jahr der Verwendung als LandschaftsgärtnerIn | € 15,28 |
| 6. | VorarbeiterIn (qualifizierte/r GartenarbeiterIn ohne Lehrabschluss) | € 14,82 |
| 7. | GartenarbeiterIn (ohne Lehrabschluss) | € 14,14 |
| 8. | GartenarbeiterIn bis zu einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten (ohne Lehrabschluss) | € 13,20 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr monatlich | € 800,00 |
|---|---|
| Lehrlinge erhalten im 2. Lehrjahr monatlich | € 1.045,00 |
| Lehrlinge erhalten im 3. Lehrjahr monatlich | € 1.455,00 |
Zahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | für jede Überstunde in der Zeit von 5 bis 20 Uhr | 50 Prozent | |
|---|---|---|---|
| b) | für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr | 100 Prozent | |
| c) | für Sonntagsarbeit | 100 Prozent | |
| d) | für Feiertagsarbeit: | ||
| aa): | für alle Bundesländer für Arbeiten an Feiertagen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes . | ||
| bb) | nur für Wien zusätzlich: Zuschlag von | 100 Prozent | |
| e) | für Arbeiten in ausgewöhnlichen Fällen im Sinne des § 20 AZG , bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 15 Stunden arbeiten muss, wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die Normalarbeitszeit fällt, ein Zuschlag von | 150 Prozent | |
| berechnet. | |||
| f) | Überstunden, ausgenommen Einbringungsstunden, können in beiderseitigem Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen werden, und zwar Überstunden mit einem Zuschlag von 50% im Verhältnis 1 : 1,5, solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis 1 : 2 und solche mit einem Zuschlag von 150% im Verhältnis 1 : 2,5. |
Zulagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | Vorarbeiter und Partieführer: Der aufsichtsführende Arbeitnehmer erhält auf Arbeitsstätten (Baustellen), bei denen kein Obergärtner bzw. Anlagenleiter ständig anwesend ist, sofern die Partie, die er beaufsichtigt, außer ihm mindestens drei Arbeitnehmer zählt, eine Zulage von. | 20 Prozent. |
|---|---|---|
| Der aufsichtsführende Arbeitnehmer ist verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. | ||
| b) | Staub- und Schmutzzulage: Für Arbeiten, bei denen eine übermäßige Staubentwicklung stattfindet oder die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, gebührt eine Staub- bzw. Schmutzzulage von | 20 Prozent. |
| c) | Greenkeeper: Ein Greenkeeper, der eigenverantwortlich einen Golfplatz betreut, erhält eine Zulage von | 10 Prozent. |
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