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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Hilfsbetriebe für agrartechnische Maßnahmen

Tirol · Arbeiter

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Erhöhungsart

Noch nicht belegt · Offen

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

zum Kollektivvertrag für Dienstnehmer bei agrartechnischen Maßnahmen – Beschäftigungsgruppen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

GruppeBezeichnung / Voraussetzungenpro Stunde brutto ab
1.5.2026
€
I.Hauptpartieführer22,68
II.Facharbeiter (das sind Dienstnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden)
a)Facharbeiter20,07
b)Vorarbeiter22,04
III.Qualifizierte Arbeiter, die als solche verwendet werden
a)Partieführer, Sprengbefugte20,07
b)angelernte Maurer, Mineure mit mindestens einjähriger einschlägiger Erfahrung, Maschinisten19,61
c)Mineure, soweit nicht zu b) gehörig, qualifizierte Hilfsarbeiter18,69
IV.Hilfsarbeiter
a)bis zum vollendeten 18. Lebensjahr15,47
b)nach dem vollendeten 18. Lebensjahr17,25
V.Hilfskräfte, die ausschließlich während der Schulferien auf die Dauer von höchstens 2 Monaten beschäftigt werden
a)unter 16 Jahren13,30
b)von 16 bis 18 Jahren14,29
c)über 18 Jahre15,89
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Erschwerniszulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Wasserarbeiten, bei denen die Dienstnehmer in erheblichem Maße mit Wasser in Berührung kommen,
aa)ohne Beistellung entsprechender Wasserschutzkleidung10 %
ab)mit Beistellung entsprechender Wasserschutzkleidung5 %
b)Erschütterungsarbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern, Rüttelgeräten, die einen Rückschlag auf den Arbeiter erzeugen sowie Fröschen, sofern diese
ba)mindestens 6,5 kg schwer sind5 %
bb)mindestens 10 kg schwer sind20 %
c)Schmutz- und Staubarbeiten
ca)Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer ekelerregenden Gerüchen ausgesetzt sind25 %
cb)Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer einer besonderen Staubbelastung (Trockenbohrungen im Stollen, nicht aber im Freien) ausgesetzt sind oder mit besonders schmutzigen Stoffen (z.B. Bitumen, Teer) in Berührung kommen10 %
cc)Arbeiten mit gesetzlich vorgeschriebenen und bei tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken5 %
d)Arbeiten im Steilhang
da)ab 80 % Hangneigung10 %
db)ab 100 % Hangneigung20 %
e)Künettenarbeiten
ea)die unter die Erdoberfläche tiefer als 2–4 m reichen10 %
eb)ab einer Tiefe von 4 m15 %
f)Arbeiten, bei denen der Dienstnehmer angeseilt werden muss10 %
g)Arbeiten mit Stacheldraht10 %
h)Arbeiten in hochgelegenen Gegenden
ha)Seehöhe der Arbeitsstelle von 1.200 bis 1.600 m14 %
hb)Seehöhe der Arbeitsstelle von 1.600 bis 2.000 m18 %
hc)Seehöhe der Arbeitsstelle über 2000 m22 %.
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