KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Kohlensäuregetränkegewerbe
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Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt
Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.
Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 40 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Lohnsätze – Kategorie
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Gruppe | Bezeichnung / Voraussetzungen | Stundenlohn € | Monatslohn € |
|---|---|---|---|
| 1. | Facharbeiter(in) | 17,32 | 2.892,00 |
| 2. | Kraftfahrer(in), Fahrverkäufer(in) | 14,72 | 2.458,00 |
| 3. | Füller(in), Siruper(in) | 14,39 | 2.403,00 |
| 4. | Angelernte Arbeitnehmer(in) (z.B. Stapelfahrer(in), Mitfahrer(in) nach 1 Jahr) | 14,21 | 2.373,00 |
| 5. | Arbeitnehmer(in) | 13,56 | 2.265,00 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| im 1. Lehrjahr | € 867,60 |
|---|---|
| im 2. Lehrjahr | € 1.156,80 |
| im 3. Lehrjahr | € 1.735,20 |
Lohnzahlung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| im 1. Lehrjahr mindestens | 30 %, |
|---|---|
| im 2. Lehrjahr mindestens | 40 % und |
| ab dem 3. Lehrjahr mindestens | 60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages. |
Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für Überstunden | 50 % |
|---|---|
| für Nachtstunden | 50 % |
| für Nachtüberstunden | 100 % |
Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für die ersten 7 Sonntagstunden während der Tageszeit | 100 % |
|---|---|
| für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden | 150 % |
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