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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Konditoren OÖ

Oberösterreich · Arbeiter

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Erhöhungsart

Noch nicht belegt · Offen

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)bei Todesfällen in der engeren Familie des/der Arbeitnehmers/in (Eltern, Kinder, Geschwister, Gatte bzw. Gattin, des/der eingetragenen Partners/in bzw. Lebensgefährte/in des/der Arbeitnehmers/in)Vergütung der notwendig versäumten Arbeitszeit nach Maßgabe der Verhältnisse, jedoch nur für höchstens 3 Arbeitstage
Bei Tod der Großeltern, Schwiegereltern und Eltern des/der eingetragenen Partners/in, Enkelkinder, Schwiegersohn, SchwiegertochterVergütung für 1 Arbeitstag
b)eigene Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPGVergütung für 2 Arbeitstage
c)bei Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG der eigenen Kinder (Zieh-, Stief-, Wahlkinder) sowie der Eltern und GeschwisterVergütung für 1 Arbeitstag
d)bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder Partnerin iS des EPGVergütung für 1 Arbeitstag
e)bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einvernehmen mit der Betriebsleitung erfolgtVergütung der notwendig versäumten Arbeitszeit. Höchstens 1 Arbeitstag ­(ohne Überstunden)
f)bei Wohnungswechsel, wenn ein eigener Hausstand besteht oder ein solcher gegründet wirdVergütung für 2 Arbeitstage
g)bei Musterung zum PräsenzdienstVergütung für die Musterungs­tage
h)bei Verhinderung infolge Vorladung der Sanitätsbehörde zur amtsärztlichen UntersuchungVergütung der notwendig versäumten Arbeitszeit. Höchstens 1 Arbeitstag ­(ohne Überstunden)
i)bei behördlichen oder gerichtlichen Verhandlungen, wenn sie nicht eine vom/von der Arbeitnehmer/in selbst verschuldete Rechtssache oder privatrechtliche Angelegenheiten betreffen und sich der/die Arbeitnehmer/in mit der schriftlichen Vorladung ausweisen kannVergütung: notwendig versäumte Arbeitszeit bis zur Höchstdauer der an diesem Tag festgesetzten Arbeitszeit (ohne Überstunden).
j)Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dieses nicht an einem arbeitsfreien Tag ausgeübt werden kann. Jeder Entgeltsanspruch entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in für die Ausübung seiner/ihrer bürgerlichen Rechte und Pflichten oder für Entsprechung einer Vorladung eine Entschädigung erhält (Zeugen/innen, Geschworenen, Bei­sitzer­In­nen­ge­büh­ren)die versäumte Arbeitszeit
k)bei Elementarereignissen, die das Erscheinen des/der Arbeitnehmers/in am Arbeitsort oder dessen/deren Arbeitsleistung verhindernVergütung der notwendig versäumten Arbeitszeit. Höchstens 1 Arbeitstag ­(ohne Überstunden)
l)bei Arbeitsausfällen infolge Betriebsstörungen und höherer Gewalt (ausgenommen Elementarereignissen, wie z. B. Blitz, Erdbeben, Hochwasser) behält der/die Arbeitnehmer/in, falls er/sie zur Arbeitsleistung bereit war, auch wenn er/sie nicht zu anderen Arbeiten im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist.
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Löhne

Gültig ab 01.02.2026

Lohnkategorie:StundenlohnMonatslohn
€€
1.Backstubenleiter/In in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in der Produktion (ohne Lehrlinge)14,722.457,60
2.Konditoren/Innen mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung
2a)Gesellen mit mindestens 5 Gesellenjahren14,612.440,19
2b)Gesellen im 4. und 5. Gesellenjahr13,762.297,86
2c)Gesellen im 2. und 3. Gesellenjahr12,262.048,00
2d)Gesellen im 1. Gesellenjahr11,481.917,95
2e)Gesellen während der Behaltepflicht10,981.833,98
3.Kraftfahrer/In12,262.048,00
4.Sonstige Arbeitnehmer/Innen
4a)ab dem vollendeten 6. Monat des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb11,311.889,28
4b)in den ersten 6. Monaten des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb11,041.843,20
5.Ladner/Innen und Servierer/Innen
5a)nach 3-jähriger Praxis11,861.980,42
5b)nach einjähriger Praxis11,411.905,66
5c)im 1. Jahr der Praxis (ausgenommen lit. d)11,271.882,11
5d)in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb11,041.844,22
6.Lehrlingseinkommen/Monat
im 1. Lehrjahr3,62605,18
im 2. Lehrjahr4,60769,02
im 3. Lehrjahr6,321.054,72
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