KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Konditoren OÖ
Oberösterreich · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Noch nicht belegt · Offen
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | bei Todesfällen in der engeren Familie des/der Arbeitnehmers/in (Eltern, Kinder, Geschwister, Gatte bzw. Gattin, des/der eingetragenen Partners/in bzw. Lebensgefährte/in des/der Arbeitnehmers/in) | Vergütung der notwendig versäumten Arbeitszeit nach Maßgabe der Verhältnisse, jedoch nur für höchstens 3 Arbeitstage |
|---|---|---|
| Bei Tod der Großeltern, Schwiegereltern und Eltern des/der eingetragenen Partners/in, Enkelkinder, Schwiegersohn, Schwiegertochter | Vergütung für 1 Arbeitstag | |
| b) | eigene Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG | Vergütung für 2 Arbeitstage |
| c) | bei Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG der eigenen Kinder (Zieh-, Stief-, Wahlkinder) sowie der Eltern und Geschwister | Vergütung für 1 Arbeitstag |
| d) | bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder Partnerin iS des EPG | Vergütung für 1 Arbeitstag |
| e) | bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einvernehmen mit der Betriebsleitung erfolgt | Vergütung der notwendig versäumten Arbeitszeit. Höchstens 1 Arbeitstag (ohne Überstunden) |
| f) | bei Wohnungswechsel, wenn ein eigener Hausstand besteht oder ein solcher gegründet wird | Vergütung für 2 Arbeitstage |
| g) | bei Musterung zum Präsenzdienst | Vergütung für die Musterungstage |
| h) | bei Verhinderung infolge Vorladung der Sanitätsbehörde zur amtsärztlichen Untersuchung | Vergütung der notwendig versäumten Arbeitszeit. Höchstens 1 Arbeitstag (ohne Überstunden) |
| i) | bei behördlichen oder gerichtlichen Verhandlungen, wenn sie nicht eine vom/von der Arbeitnehmer/in selbst verschuldete Rechtssache oder privatrechtliche Angelegenheiten betreffen und sich der/die Arbeitnehmer/in mit der schriftlichen Vorladung ausweisen kann | Vergütung: notwendig versäumte Arbeitszeit bis zur Höchstdauer der an diesem Tag festgesetzten Arbeitszeit (ohne Überstunden). |
| j) | Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dieses nicht an einem arbeitsfreien Tag ausgeübt werden kann. Jeder Entgeltsanspruch entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in für die Ausübung seiner/ihrer bürgerlichen Rechte und Pflichten oder für Entsprechung einer Vorladung eine Entschädigung erhält (Zeugen/innen, Geschworenen, BeisitzerInnengebühren) | die versäumte Arbeitszeit |
| k) | bei Elementarereignissen, die das Erscheinen des/der Arbeitnehmers/in am Arbeitsort oder dessen/deren Arbeitsleistung verhindern | Vergütung der notwendig versäumten Arbeitszeit. Höchstens 1 Arbeitstag (ohne Überstunden) |
| l) | bei Arbeitsausfällen infolge Betriebsstörungen und höherer Gewalt (ausgenommen Elementarereignissen, wie z. B. Blitz, Erdbeben, Hochwasser) behält der/die Arbeitnehmer/in, falls er/sie zur Arbeitsleistung bereit war, auch wenn er/sie nicht zu anderen Arbeiten im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist. |
Löhne
Gültig ab 01.02.2026
| Lohnkategorie: | Stundenlohn | Monatslohn | |
|---|---|---|---|
| € | € | ||
| 1. | Backstubenleiter/In in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in der Produktion (ohne Lehrlinge) | 14,72 | 2.457,60 |
| 2. | Konditoren/Innen mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung | ||
| 2a) | Gesellen mit mindestens 5 Gesellenjahren | 14,61 | 2.440,19 |
| 2b) | Gesellen im 4. und 5. Gesellenjahr | 13,76 | 2.297,86 |
| 2c) | Gesellen im 2. und 3. Gesellenjahr | 12,26 | 2.048,00 |
| 2d) | Gesellen im 1. Gesellenjahr | 11,48 | 1.917,95 |
| 2e) | Gesellen während der Behaltepflicht | 10,98 | 1.833,98 |
| 3. | Kraftfahrer/In | 12,26 | 2.048,00 |
| 4. | Sonstige Arbeitnehmer/Innen | ||
| 4a) | ab dem vollendeten 6. Monat des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb | 11,31 | 1.889,28 |
| 4b) | in den ersten 6. Monaten des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb | 11,04 | 1.843,20 |
| 5. | Ladner/Innen und Servierer/Innen | ||
| 5a) | nach 3-jähriger Praxis | 11,86 | 1.980,42 |
| 5b) | nach einjähriger Praxis | 11,41 | 1.905,66 |
| 5c) | im 1. Jahr der Praxis (ausgenommen lit. d) | 11,27 | 1.882,11 |
| 5d) | in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb | 11,04 | 1.844,22 |
| 6. | Lehrlingseinkommen/Monat | ||
| im 1. Lehrjahr | 3,62 | 605,18 | |
| im 2. Lehrjahr | 4,60 | 769,02 | |
| im 3. Lehrjahr | 6,32 | 1.054,72 |
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