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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Kraftfahrschulen

Österreichweit · Angestellte

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Erhöhungsart

Mehrere Erhöhungsregeln · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Die Quellen enthalten verschiedene Erhöhungsmechanismen. Geltungsbereiche, Beschäftigungsgruppen und Stände müssen getrennt geprüft werden.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 40 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Gehalt

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

€
im 1. und 2. Berufsjahr3.039,00
im 3. und 4. Berufsjahr3.232,50
im 5. bis 8. Berufsjahr3.339,00
im 9. bis 11. Berufsjahr3.444,50
im 12. bis 14. Berufsjahr3.466,50
ab dem 15. Berufsjahr3.511,50
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Zulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach § 113 KFG bestellte Fahrschulleiter sind, erhalten eine monatliche Zulage von€430,00
2.Fahrschullehrer erhalten für die Abhaltung eines theoretischen Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenommen haben, eine Zulage von€10,40
für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit
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Betriebszugehörigkeitsjahre

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.Fahrschullehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von€3.505,00
2.Fahrschullehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von€3.575,50
3.Fahrschullehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 22. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von€3.625,50
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Gehalt

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

€
im 1. und 2. Berufsjahr2.927,50
im 3. und 4. Berufsjahr3.103,50
im 5. bis 8. Berufsjahr3.207,00
im 9. bis 11. Berufsjahr3.310,00
im 12. bis 14. Berufsjahr3.332,00
ab dem 15. Berufsjahr3.377,50
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Zulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klassen A1 oder A2 oder A oder F erteilen, erhalten eine Zulage für Erschwernis, Schmutz oder Gefahr für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von€4,30
2.Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1 oder C erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von€3,30
3.Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1E oder CE erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von€4,50
4.Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse D1 oder D erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von€3,90
5.Fahrlehrer, die Führerscheinaspiranten, welche Rollstuhlfahrer sind, ausbilden, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von€3,30
6.Fahrlehrer mit Theorieberechtigung erhalten für die Abhaltung eines theoretischen Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenommen haben eine Zulage von€10,40
für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit.
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Betriebszugehörigkeitsjahre

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.Fahrlehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von€3.373,00
2.Fahrlehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von€3.441,50
3.Fahrlehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind, haben nach dem 22. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von€3.486,50
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Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

€
vom 1. bis 4. Berufsjahr2.458,50
ab dem 5. Berufsjahr2.488,00
ab dem 7. Berufsjahr2.545,50
ab dem 9. Berufsjahr2.608,50
ab dem 10. Berufsjahr2.724,50
ab dem 12. Berufsjahr2.851,00
ab dem 15. Berufsjahr2.957,00
ab dem 18. Berufsjahr3.030,50
ab dem 20. Berufsjahr3.079,50
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Büroangestellte, die auf Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

€
vom 1. bis 4. Berufsjahr2.482,50
ab dem 5. Berufsjahr2.580,50
ab dem 7. Berufsjahr2.675,50
ab dem 9. Berufsjahr2.819,50
ab dem 10. Berufsjahr3.007,50
ab dem 12. Berufsjahr3.103,50
ab dem 15. Berufsjahr3.242,50
ab dem 18. Berufsjahr3.335,50
ab dem 20. Berufsjahr3.389,00
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Bürolehrlinge

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

€
im 1. Lehrjahr951,50
im 2. Lehrjahr1.183,50
im 3. Lehrjahr1.639,50
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Reiseaufwandsentschädigungen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

0 bis 3 Stunden0,
mehr als 3 bis 6 Stunden¼ des Taggeldes,
mehr als 6 bis 9 Stunden½ des Taggeldes,
mehr als 9 bis 12 Stunden¾ des Taggeldes,
mehr als 12 Stundendas volle Taggeld.
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