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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Nahrungs- und Genußmittelgewerbe

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

Noch nicht belegt · Offen

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 / 40 Wochenstunden. Mehrere oder bedingte Regelungen – Geltungsbereich in den Kennzahlen prüfen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Lohnzahlung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

im 1. Lehrjahr mindestens30 %,
im 2. Lehrjahr mindestens40 % und
ab dem 3. Lehrjahr mindestens60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.
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Lohnzahlung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

im 1. Lehrjahr mindestens30 %,
im 2. Lehrjahr mindestens40 % und
ab dem 3. Lehrjahr mindestens60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.
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Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Eigene Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG3 Arbeitstage;
b)Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner eines Elternteiles1 Arbeitstag;
c)Niederkunft der Ehegattin, der Lebensgefährtin oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG1 Arbeitstag;
d)Tod der Kinder, Eltern, Zieheltern, Zieh-, Stief- und Wahlkinder3 Arbeitstage;
e)Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, der eingetragenen Partnerin, des eigetragenen Partners im Sinn des EPG3 Arbeitstage;
f)Tod der Schwiegereltern und Eltern der eingetragenen Partnerin und des eingetragenen Partners im Sinne des EPG, der Großeltern, Geschwister und Enkelkinder2 Arbeitstage;
Übernehmen die ArbeitnehmerInnen die mit dem Ableben verbundenen Besorgungen1 weiterer Arbeits­tag;
g)Tod eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG und der Schwiegergroßeltern, die erforderliche Zeit zur Teilnahme am Begräbnis im Höchstausmaß von1 Arbeitstag;
h)Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird2 Arbeitstage;
i)Ambulatorische Behandlung außerhalb des Betriebes: Die ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf bezahlte Freizeit für ambulatorische Behandlung, sofern dies nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann. Muss bei ambulator-ischer Behandlung die Arbeitszeit herangezogen werden, wird den ArbeitnehmerInnen das Entgelt im Sinne der Z. 2 für die tatsächlich versäumte Zeit bis zum Höchstausmaß der im § 4 Z. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit in einem Dienstjahr weiterbezahlt.
j)Plötzlich eingetretene Krankheit oder Unfall der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern nachgewiesen wird, dass die persönliche Anwesenheit der betreffenden ArbeitnehmerInnen unbedingt notwendig war1 Arbeitstag;
k)Bei Vorladung vor Behörden, Ämter und Gerichte: die nachweislich notwendige Zeit. Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn die ArbeitnehmerInnen den Verdienstausfall von der vorladenden Stelle erhalten, ebenso bei Ladung als Beschuldigte/r in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess.
l)Musterung zum Präsenzdienst die notwendige Zeit, mindestens jedoch1 Arbeitstag;
m)Bei Arbeitsausfällen infolge Betriebsstörungen und höherer Gewalt behalten die ArbeitnehmerInnen, falls sie zur Leistung der Dienste bereit waren, auch wenn sie nicht zu anderen Arbeiten im Betrieb herangezogen werden können, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist.
Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte Arbeitsausfall länger, dann gebührt den ArbeitnehmerInnen für diese Zeit, sofern sie nicht im Betrieb anwesend waren, der halbe Lohn bis zu einem Höchstausmaß von zwei Wochen.
n)Verkehrsstörungen öffentlicher Verkehrsmittel, sofern dies nachgewiesen werden und der Weg zur Arbeitsstätte nicht zu Fuß zurückgelegt werden konntedie jeweils ausfallende Zeit;
o)Elementarereignisse, die das Aufsuchen des Arbeitsplatzes verhindern,die versäumte Arbeitszeit;
p)Die von der Sanitätsbehörde angeordnete Gebiets- bzw. Ausgehbe-schränkung bei Auftreten von Seuchen und ansteckenden Krankheiten die tatsächlich ausfallende Arbeitszeit abzüglich der den ArbeitnehmerInnen von Amts wegen zustehenden Vergütungssätze;
q)Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, insoweit sie im Einverständnis mit der Betriebsleitung erfolgt istdie versäumte Arbeitszeit;
r)Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtesdie versäumte Arbeitszeit;
s)Die Begleitung des Kindes am ersten Schultag der 1. Volksschulklasse von einem Elternteil1 Arbeitstag;
t)Einbringung des Pensionsantragesdie notwendige Zeit.
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Lohnzahlung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

im 1. Lehrjahr mindestens30 %,
im 2. Lehrjahr mindestens40 % und
ab dem 3. Lehrjahr mindestens60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.
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Lohnzahlung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

im 1. Lehrjahr mindestens30 %,
im 2. Lehrjahr mindestens40 % und
ab dem 3. Lehrjahr mindestens60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.
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