KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Chemische Industrie / Treibacher Industrie AG
Österreichweit · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
IST-Erhöhung · Quellenhinweis · nicht bestätigt
Der Abschluss erfasst auch die tatsächlich bezahlten Löhne oder Gehälter. KV-Minimum, IST-Basis, Deckelungen und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.
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Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
1. Mai 2025
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Monatsbezug in Euro | ||
|---|---|---|
| Kat. 1: | entfällt | |
| Kat. 2: | Arbeiten, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können | 2.574,76 |
| Kat. 2a: | Arbeiten mit höherer Komplexität im Sinne höherer Anforderungen, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können | 2.681,98 |
| Anrechnungsbestimmung: siehe Anhang XIII | ||
| Kat. 3: | Angelernte Arbeiten bis zu einer sechsmonatigen Tätigkeit in dieser Kategorie im Betrieb | 2.681,98 |
| Kat. 4: | Angelernte Arbeiten nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Kategorie 3 im Betrieb | 2.772,51 |
| Kat. 5: | Geprüfte Dampfkesselwärter(innen) an kleinen Anlagen. Maschinenverantwortliche für selbstständige Betreuung von mehrstufigen Produktionsanlagen nach Abschluss einer betrieblichen Qualifizierung, hauptberufliche Staplerfahrer(innen), die besonders qualifizierte Arbeiten ausführen | 2.995,60 |
| Anrechnungsbestimmung: | ||
| Kat. 6: | Professionisten(innen) bis zu einer einjährigen Betriebszugehörigkeit; Spezialarbeiter(innen) mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die besonders qualifizierte Arbeiten selbstständig ausführen; Chauffeure | 3.124,98 |
| Kat. 7: | Professionisten(innen); Spezialarbeiter(innen) und Chauffeure mit qualifizierten Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen | 3.413,83 |
| Kat. 8: | Professionisten(innen) oder Spezialarbeiter( innen) mit hervorragenden theoretischen und praktischen Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen | 3.679,31 |
1. Mai 2025
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.250,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.562,50 |
| 3. Lehrjahr | € 1.875,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.187,50 |
1. Mai 2025
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Monatsbezug in Euro | ||
|---|---|---|
| Kat. 1: | entfällt | |
| Kat. 2: | Arbeiten, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können | 2.574,76 |
| Kat. 2a: | Arbeiten mit höherer Komplexität im Sinne höherer Anforderungen, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können | 2.681,98 |
| Anrechnungsbestimmung: siehe Anhang XIII | ||
| Kat. 3: | Angelernte Arbeiten bis zu einer sechsmonatigen Tätigkeit in dieser Kategorie im Betrieb | 2.681,98 |
| Kat. 4: | Angelernte Arbeiten nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Kategorie 3 im Betrieb | 2.772,51 |
| Kat. 5: | Geprüfte Dampfkesselwärter(innen) an kleinen Anlagen. Maschinenverantwortliche für selbstständige Betreuung von mehrstufigen Produktionsanlagen nach Abschluss einer betrieblichen Qualifizierung, hauptberufliche Staplerfahrer(innen), die besonders qualifizierte Arbeiten ausführen | 2.995,60 |
| Anrechnungsbestimmung: siehe Anhang XIII | ||
| Kat. 6: | Professionisten(innen) bis zu einer einjährigen Betriebszugehörigkeit; Spezialarbeiter( innen) mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die besonders qualifizierte Arbeiten selbstständig ausführen; Chauffeure | 3.124,98 |
| Kat. 7: | Professionisten(innen); Spezialarbeiter(innen) und Chauffeure mit qualifizierten Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen | 3.413,83 |
| Kat. 8: | Professionisten(innen) oder Spezialarbeiter( innen) mit hervorragenden theoretischen und praktischen Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen | 3.679,31 |
1. Mai 2025
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.250,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.562,50 |
| 3. Lehrjahr | € 1.875,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.187,50 |
1. Mai 2025
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Monatsbezug in Euro | ||
|---|---|---|
| Kat. 1: | entfällt | |
| Kat. 2: | Arbeiten, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können | 2.574,76 |
| Kat. 2a: | Arbeiten mit höherer Komplexität im Sinne höherer Anforderungen, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können | 2.681,98 |
| Anrechnungsbestimmung: siehe Anhang XIII | ||
| Kat. 3: | Angelernte Arbeiten bis zu einer sechsmonatigen Tätigkeit in dieser Kategorie im Betrieb | 2.681,98 |
| Kat. 4: | Angelernte Arbeiten nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Kategorie 3 im Betrieb | 2.772,51 |
| Kat. 5: | Geprüfte Dampfkesselwärter(innen) an kleinen Anlagen. Maschinenverantwortliche für selbstständige Betreuung von mehrstufigen Produktionsanlagen nach Abschluss einer betrieblichen Qualifizierung, hauptberufliche Staplerfahrer(innen), die besonders qualifizierte Arbeiten ausführen | 2.995,60 |
| Anrechnungsbestimmung: siehe Anhang XIII | ||
| Kat. 6: | Professionisten(innen) bis zu einer einjährigen Betriebszugehörigkeit; Spezialarbeiter(innen) mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die besonders qualifizierte Arbeiten selbstständig ausführen; Chauffeure | 3.124,98 |
| Kat. 7: | Professionisten(innen); Spezialarbeiter(innen) und Chauffeure mit qualifizierten Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen | 3.413,83 |
| Kat. 8: | Professionisten(innen) oder Spezialarbeiter( innen) mit hervorragenden theoretischen und praktischen Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen | 3.679,31 |
1. Mai 2025
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.250,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.562,50 |
| 3. Lehrjahr | € 1.875,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.187,50 |
(Beilage F zum Kollektivvertrag vom 23. April 2025)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kategorie | Bezeichnung | Monatsgrundwert EURO |
|---|---|---|
| 15 | Spezialfacharbeiter Sonderklasse I | 3.682,65 |
| 14 | Spezialfacharbeiter Sonderklasse II | 3.590,51 |
| 13 | Spezialfacharbeiter I | 3.498,49 |
| 12 | Spezialfacharbeiter II | 3.406,56 |
| 11 | Qualifizierte Facharbeiter I | 3.314,62 |
| 10 | Qualifizierte Facharbeiter II | 3.222,66 |
| 9 | Facharbeiter I | 3.136,38 |
| 8 | Facharbeiter II | 3.063,51 |
| 7 | Angelernte Arbeiter I | 2.976,18 |
| 6 | Angelernte Arbeiter II | 2.902,15 |
| 5 | Angelernte Arbeiter III | 2.827,42 |
| 4 | Angelernte Arbeiter, Sonst. Arbeiter I | 2.759,09 |
| 3 | Sonstige Arbeiter II | 2.684,32 |
| 2 | Sonstige Arbeiter III | 2.622,73 |
(Beilage F zum Kollektivvertrag vom 23. April 2025)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| EURO/Monat | |
|---|---|
| Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 2.187,50 |
| Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 1.875,00 |
| Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 1.562,50 |
| Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 1.250,00 |
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